Fotonr.: 161234945 © ewastudio/123RF Standard-Bild
0 4 Minuten 3 Jahren

Viele sicherheitsbewusste Sparer kaufen über die Jahre immer wieder Gold für ihr Erspartes, um ihr eigenes kleines Vermögen des wertbeständigen Krisenmetalls zusammenzutragen. Dabei haben viele nicht nur die Krisenfestigkeit des Edelmetalls im Sinn, sondern auch die Gewissheit im Hinterkopf, dass Gold jederzeit wieder verkauft und somit das angelegte Geld bei Bedarf wieder „flüssig“ gemacht werden kann. Doch so einfach wie früher ist die Sache mit dem Verkauf nicht mehr, der Gesetzgeber stellt verkaufswilligen Goldbesitzern seit August ein neues Hindernis in den Weg: den Herkunftsnachweis. Die Auvesta erklärt, was es mit dieser neuen Regelung auf sich hat, und warum Edelmetallhändler wie sie selbst dadurch gestärkt werden.

Auvesta: BaFin macht dem einfachen Edelmetall-Verkauf bei der Bank einen Strich durch die Rechnung

Im Zuge der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Banken eine neue Pflicht auferlegt: Bei Bargeldtransaktionen einer gewissen Höhe (bei Gelegenheitskunden ab 2.500 Euro, bei Bestandskunden ab 10.000 Euro) müssen Informationen über die Vermögensherkunft eingeholt werden. Das heißt: Die Bank muss von den Kunden einen Nachweis der Herkunft des Geldes verlangen, etwa in Form von Auszahlungsbelegen, Quittungen oder Ähnlichem.

Sehr zum Leidwesen von Goldanlegern betrifft diese neue Nachweispflicht zur Herkunft von Vermögenswerten nicht nur Bargeld, sondern auch Edelmetalle. Wer also seit dem 8. August 2021 Goldbarren, Silbermünzen und Co. bei der Bank verkaufen möchte, muss deren Herkunft dokumentieren können, beispielsweise durch die Vorlage eines Kaufbelegs oder den Nachweis einer Schenkung oder Erbschaft. Wer den geforderten “aussagekräftigen Beleg” nicht oder nicht mehr vorweisen kann, weil etwa die Rechnung im Lauf der Jahre verloren gegangen ist, hat das Nachsehen – denn die Bank muss in diesem Fall das Geschäft ablehnen. Mit dieser neuen Auslegung des Geldwäschegesetzes schiebt die BaFin dem bislang einfachen Goldverkauf einen Riegel vor – zumindest beim Verkauf über Bankinstitute. Denn Edelmetallhändler wie die Auvesta aus Holzkirchen sind von dieser Regelung ausgenommen, da sie nicht der BaFin-Aufsicht unterliegen.

Was tun ohne Herkunftsnachweis?

Wer den geforderten Herkunftsnachweis für Edelmetallbestände in seinem Besitz nicht mehr führen kann, muss also nicht verzweifeln und kann Münzen und Barren weiterhin bei einem Edelmetallhändler verkaufen. Dieser kann lediglich im besonderen Verdachtsfall einen entsprechenden Beleg verlangen. Ein deutlicher Pluspunkt also für Anbieter wie die Auvesta Edelmetalle AG.

Kunden, die ihre Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin oder Palladium über die Auvesta in professionellen Hochsicherheitstresoren lagern lassen, können diese zudem jederzeit zu tagesaktuellen Preisen auch direkt über den Edelmetallhändler aus Holzkirchen verkaufen. Sollten sie sich für die Auslieferung von Gold und Co. entscheiden und es später über ein Kreditinstitut verkaufen wollen, sind sie in Sachen Nachweispflicht in jedem Fall auf der sicheren Seite: Alle Transaktionen werden präzise unter Angabe des Metalls, der Menge, des Betrags sowie Datum und Uhrzeit dokumentiert – so erhält der Kunde für alle Käufe, Verkäufe und Lieferungen eine rechtssichere Abrechnung.