Differenzbesteuerung bei Silber
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Im Oktober 2022 wurde ein Schreiben des Bundesministeriums (BMF) zur Differenzbesteuerung bei Silbermünzen aus Nicht-EU-Ländern auf der Website des BMF veröffentlicht.

Darin untersagte das BMF die bisher übliche Anwendung der Differenzbesteuerung beim Verkauf von Silbermünzen aus Nicht-EU-Ländern.

Es hieß: „Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlerstücke sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor.“

Nach den im Jahr 2004 vom BMF auferlegten ‚Regelungen zur Vereinfachung‘ sei der ermäßigte Steuersatz bei allen Nicht-EU-Silbermünzen angewendet worden, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen gar nicht erfüllt waren.

Das bis dahin von deutschen Händlern angewendete Verfahren wurde somit für nicht gesetzeskonform erklärt und in Folge kam es zu einer rechtlich bindenden Regeländerung bezüglich der Differenzbesteuerung bei Silbermünzen und Silbermünzbarren aus Nicht-EU-Staaten.

Eine Differenzbesteuerung von Silbermünzen ist demnach nur noch für Silber-Sammlermünzen zulässig, bei denen der Verkaufspreis den Materialwert der Münze um 250 Prozent und mehr übersteigt.

Das trifft aber bei Anlagemünzen, die durch Großhändler von den Münzprägeanstalten erworben und an Einzelhändler und deren Kunden weiterverkauft werden, üblicherweise nicht zu.

Was ist bzw. war die Differenzbesteuerung?

Die sogenannte Differenzbesteuerung hatte sich für Edelmetallhändler in Deutschland seit dem Jahr 2014 zu einer beliebten Möglichkeit entwickelt, den finalen Steueraufschlag bei Silbermünzen für den Endkunden so gering wie möglich zu halten. Bis Ende 2013 wurde auf Silbermünzen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent erhoben. Ab dem 1. Januar 2014 galt dann aber der reguläre Satz von 19 Prozent.

Die Differenzbesteuerung ist eine Sonderform der Umsatzsteuer gemäß § 25a Abs. 3 UStG.

Sie hat den Hintergrund, eine steuergerechte Lösung für bestimmte gebrauchte Waren (Autos, Kunstgegenstände, Münzen, Schmuck, usw.) anbieten zu dürfen. Rechtlich relevant ist dabei, dass die Mehrwertsteuer bei einem vorigen Verkauf schon einmal vollständig abgeführt wurde.

Für Silberbarren war diese attraktive Besteuerungsform zwar nie möglich, aber bei Silbermünzen aus dem Nicht-EU-Ausland war es so, dass die Differenzbesteuerung angewendet werden durfte. Die meisten modernen Silber-Anlagemünzen konnten dadurch günstiger besteuert werden und äußerst nah am aktuellen Rohstoffpreis verkauft werden.

Differenzbesteuert werden konnten z. B. die Känguru-, Koala- und Kookaburra-Silbermünzen aus Australien, der Maple Leaf aus Kanada, der American Eagle aus den USA, der Panda aus China und seit dem EU-Austritt von Großbritannien auch die Britannia.

Die Mehrwertsteuer wurde dabei nicht auf den Gesamtpreis, sondern nur auf die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis erhoben. Bei Edelmetallhändlern ist dies die Gewinnspanne zwischen dem Ankaufspreis bei Prägeanstalten bzw. Großhändlern und dem Verkaufspreis an die Endkunden.

Für den Kunden bedeutete die Differenzbesteuerung somit eine wesentlich geringere Steuerbelastung und damit verbunden erhielt er natürlich auch mehr Silber für sein Geld.

Was bedeutet der Wegfall der Differenzbesteuerung für Silber-Kunden? Haben sie dadurch konkrete Nachteile?

Die Konsequenz, die durch den Wegfall der Differenzbesteuerung entstanden ist, sind höhere Steuern bei Silbermünzen und Silbermünzbarren.

Silber-Anleger müssen seither für Silber-Anlagemünzen und Silber-Münzbarren in vielen Fällen also mehr bezahlen, denn der Wegfall der Differenzbesteuerung bedeutet einen deutlichen Preisanstieg für die Silberkäufer.

Die Preissteigerungen wurden deshalb im Herbst 2022 von den Händlern sofort vorgenommen, um etwaigen Ansprüchen des Finanzamts im Anwendungsfalls der neuen Regelung Genüge zu tun.

Die Edelmetall-Großhändler haben die Verkaufspreise aufgrund dieser unerwarteten Wendung bei der Besteuerung von Silber-Anlageprodukten ebenfalls flächendeckend deutlich erhöht. Als Konsequenz sind die Aufgelder für Silbermünzen und für Silberbarren stark angestiegen.

Von dieser Änderung nicht betroffen sind Silberbarren, die schon vorher immer mit 19 Prozent Umsatzsteuer besteuert wurden.

Die Attraktivität von Silbermünzen hatte daraufhin aus der Sicht vieler Käufer abgenommen, da Silbermünzen und Silberbarren mit dem gleichen Umsatzsteuersatz belegt werden, aber Münzen deutlich aufwendiger in der Produktion sind.

Was hat sich seither für die Kunden der Auvesta geändert?

Kunden können bei Auvesta weiterhin alle Silbermünzen zu differenzbesteuerten Preisen kaufen.

Nach aktueller Auffassung der Anwälte betrifft die neue Regelung des Schreibens aus dem BMF einige Silbermünzen nicht, da die Differenzbesteuerung nicht vollständig abgeschafft wurde.

Silbermünzen aus dem EU-Ausland (also aus allen Ländern der EU außer Deutschland) dürfen nach aktueller Rechtsauffassung weiterhin in Deutschland differenzbesteuert verkauft werden.

Sie gilt aber nicht mehr für Münzen aus Nicht-EU-Ländern, die direkt nach Deutschland importiert werden. Dabei ist die Herkunft der Ware sowie die anfängliche Art der Besteuerung entscheidend.

Im Auvesta Goldshop finden unsere Silber-Kunden daher weiterhin alle Silbermünzen mit differenzbesteuerten Preisen.

Silbermünzen und die Änderung bei der Differenzbesteuerung in der EU

Unser Tipp für Silberkäufer:

Durch die Lagerung im Zollfreilager die Umsatzsteuer sparen

Mit der Einlagerung von Silber (aber auch Platin und Palladium) im sogenannten Zollfreilager ist es weiterhin möglich, alle Weißmetalle ganz ohne Steuerbelastung zu kaufen.

Ein Zollfreilager ist ein steuerrechtlich neutrales Sicherheitslager (z.B. in Zürich), indem Waren, Rohstoffe und Vorprodukte eingelagert werden.

Solange diese Waren im Lager verbleiben, wird die Umsatzsteuer gestundet. Diese fällt nur an, wenn die Waren (z.B. Silber) das Lager verlassen und in die Volkswirtschaft (BRD) eingeführt werden.

Der Kunde hat bei der Lagerung im Zollfreilager ebenfalls den Vorteil, dass die Ware im Zollfreilager vollständig versichert gelagert wird.

Ist auch Gold von Steueränderungen betroffen?

Bei Goldmünzen gibt es auf EU-Ebene nach wie vor eine Sonderregelung. Alle Gold-Anlagemünzen, die nicht als Sammlerstücke gelten, sind von der Umsatzsteuer befreit.

Die Richtlinien und Listen für steuerbefreite Goldmünzen gibt das BMF einmal im Jahr in einem offiziellen Schreiben heraus.